Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Verein auf unserer Website einzutragen. Publizieren Sie Ihre Anlässe auf unserer Website.
Sie wollen Plakate aufhängen?
- Einzelne Plakatträger sowie die Plakatierungsmöglichkeiten bei Bushaltestellen und Plakatstellen können von Fällander Vereinen unentgeltlich genutzt werden.
- Grossformatplakate können an den vereinseigenen Plakatstellen aufgehängt werden. Reservationen können über die Website des Dorfvereins Fällanden getätigt werden. Die Bedingungen sowie die Reservation sind unter folgendem Link aufgeführt:
Dorfverein Fällanden
Die Plakatständer der Gemeinde stehen in erster Priorität für die Publikation der Gemeinde zur Verfügung. Sie können je nach Verfügbarkeit auch für Plakate von Vereinsanlässen genutzt werden.
Die Pläne zu den Standorten der Plakatstellen finden Sie unter Dokumente.
Sie wollen einen Verein gründen?
Hier einige nützliche Informationen zur Gründung und Auflösung eines Vereins.
Grundlage des Vereinsrechtes
Das Vereinsrecht ist in den Artikeln 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Diese gesetzlichen Bestimmungen bilden somit die Grundlage für die Gründung und Führung eines Vereines.
Zweck des Vereins
Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 ZGB ist die Rechtsform eines Vereins nur zulässig, wenn damit kein wirtschaftlicher Zweck verbunden ist. Ein Handelsregistereintrag ist nötig, falls ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird, wie z.B. eine Zeitung herausgeben oder Serviceleistungen erbringen.
Vereinsgründung
Die Personen, welche den Verein gründen wollen , schaffen die Voraussetzungen für die Vereinsgründung. Diese Gründergemeinschaft hat die Aufgabe, den Statutenentwurf als Kernstück der Vereinsgründung auszuarbeiten. Darin sind Zweck, Name, Organisation, sowie finanzielle Mittel definiert. allenfalls obliegt auch die Suche nach weiteren Mitgliedern.
Gründungsversammlung
Anlässlich der Gründungsversammlung wird der Verein ins Leben gerufen, d.h. er erlangt die Rechtspersönlichkeit als körperschaftliche Personenverbindung. Dazu müssen die schriftlich festgelegten Statuten angenommen worden sein.
Mitgliederversammlung
Nach der Gründung des Vereines hat der der Vorstand besorgt zu sein, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann. Der Vorstand sollte einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchführen, welche für die Jahresrechnung, Wahl des Vorstandes, ev. weitere Gremien, Aufsicht und Entlastung der Gewählten sowie für allfällige Statutenänderungen zuständig ist.
Auflösung des Vereins
Von Gesetzes wegen wird der Verein aufgelöst, wenn dieser zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Ein Verein wird aufgelöst, wenn er keine Mitglieder mehr hat. Die Mitgliederversammlung kann aus irgendeinem anderen in den Statuten vorgesehenen Grund die Auflösung des Vereins beschliessen. Hat er einen widerrechtlichen oder unsittlichen Vereinszweck, kann er auf Klage hin durch das Gericht aufgelöst werden. Er wird auch aufgelöst, wenn er sich mit einem anderen Verein zusammenschliesst und in diesem aufgeht.