Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und ist neben der Urnenabstimmung ein wichtiges Entscheidungsgremium. Sie setzt sich aus allen stimmberechtigten Schweizerbürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde Fällanden zusammen.

Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Gemeindeordnung geregelt.

Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen in der Zwicky-Fabrik statt: die Rechnungs-Gemeindeversammlung (Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (November). Im Frühling und Herbst können bei Bedarf zusätzliche Gemeindeversammlungen angesetzt werden. Jede Versammlung wird spätestens vier Wochen vor dem eigentlichen Datum, unter Bezeichnung der Geschäfte, öffentlich bekannt gegeben.

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, müssen aber in dem für die Besucher/innen gekennzeichneten Bereich sitzen.

 

Kontakt

Leta Bezzola Moser, Gemeindeschreiberin
praesidiales@faellanden.ch

Aufgaben

Die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Fällanden hat folgende Hauptaufgaben und Kompetenzen:

  • Festsetzung des Budgets und des Gemeindesteuerfusses
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 5'000'000.00 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500'000.00 für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist
  • Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind
  • Investitionen in und die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als
    Fr. 1'000'000.00
  • Rechtsetzungsbefugnisse (z. B. Behördenentschädigungen, Personalverordnung, Polizeiverordnung, Gebührenverordnung, etc.) gemäss Art. 13 GO
  • Festsetzung und Änderung des kommunalen Richtplans, der Bau- und Zonenordnung, des Erschliessungsplans und von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen gemäss Art. 14 GO
  • die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben
  • die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung (Art. 9 GO) unterliegen

Kompetenzen

Rechte resp. Regeln für Stimmbürgerinnen und Stimmbürger

Anfragerecht (§ 17 GG)
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen (Anfragerecht nach § 17 Gemeindegesetz). Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Initiativrecht (§ 147 und § 151 Gesetz über die politischen Rechte)
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallenden Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit seinem Antrag der nächstmöglichen Gemeindeversammlung vor. In begründeten Fällen kann sie in einer späteren Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.

Antragsrecht (§ 22 GG)
Jede stimmberechtigte Person kann sich zu einem Geschäft in der Gemeindeversammlung äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

Abstimmungsordnung (§ 23 GG)
Anträge zum Verfahren werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

Stimmrechtsrekurs (§ 19 ff. VRG)
Wurden in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften über die politischen Rechte missachtet – und wurde dies in der Versammlung von jemandem gerügt – oder verletzen gefasste Beschlüsse Vorschriften über die politischen Rechte, kann innert 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Stimmrechtsrekurs erhoben werden.

Nächste Termine

Datum Sitzung

Vergangene Termine

Datum Sitzung