Interessenbindungen Behörden und Kommissionen


Gemäss Gemeindegesetz § 42 Abs. 2 und Gemeindeordnung Fällanden Art. 19 Abs. 2 wird verlangt, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen und diese während der Amtsperiode laufend aktualisiert werden.
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