Gestützt auf das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich leisten wir Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, die notwendige Hilfe.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. 

Betroffene Personen beraten wir mit der erforderlichen Diskretion und helfen ihnen, Notsituationen zu überbrücken.

Mit dem Sozialhilferechner können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben. 

Melden Sie sich bei uns unter der Telefonnummer 043 355 35 70. Die Abteilung Soziales ist Ihr Kontakt für Erstgespräche. Wir beraten Sie auch bei persönlichen, familiären und finanziellen Problemen. Gemeinsam erarbeiten wir Möglichkeiten zur Problemlösung und weisen Sie bei Bedarf an die Sozialen Dienste Bezirk Uster oder andere geeignete Stellen weiter.

Informationen zu den Sozialen Diensten Uster (SDBU)
Verschiedene Gemeinden im Bezirk Uster haben sich zu einem Zweckverband zusammengeschlossen, um Aufgaben im Sozialbereich gemeinsam bewältigen zu können.
Die Sozialen Dienste Bezirk Uster erbringen für die Gemeinde Fällanden folgende Dienstleistungen:

  • Sozialberatung / persönliche Hilfe 
  • Arbeit – soziale und berufliche Integration, Jobcoaching
  • Berufsbeistand
  • Fachstelle für Alkohol- und andere Suchtprobleme
  • Wohnen (Wohngruppe, Wohnzimmer, Begleitetes Wohnen)
  • Führung von Massnahmen im Erwachsenenschutz

Soziale Dienste Bezirk Uster
Industriestrasse 27
8604 Volketswil
Telefon 044 801 99 20

E-Mail an SDBU
www.sdbu.ch
 

Links zu den Beratungsstellen:
Schuldenfragen
Tel. 143: Darüber reden hilft
Suchtprobleme
Alkohol- und Suchtprobleme
Budgetfragen
Paar-/Eheberatung
Kinder und Jugend
Selbsthilfe
Arbeitslos: arbeit.swiss

 

Grundbedarf

Der Grundbedarf in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:

  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, 41.3%
  • Bekleidung und Schuhe, 9.8%
  • Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), 4.7%
  • Allgemeine Haushaltsführung, 4.2%
  • Persönliche Pflege, 9.6%
  • Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr), 6.1%
  • Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Serafe, 8.8%
  • Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung, 13.3%
  • Übriges, 2.2%

Der Grundbedarf wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich.

Es gelten folgende Beträge in Schweizer Franken:


Grundbedarf wirtschaftliche Sozialhilfe

Anzahl Personen im Haushalt Grundbedarf Pro Person
1 Person 1'031.00 1'031.00
2 Personen 1'577.00 789.00
3 Personen 1'918.00 639.00
4 Personen 2'206.00 552.00
5 Personen 2'495.00 499.00
Pro weitere Person 209.00  

 

Erwachsene Einzelpersonen in Zweck WG* 1'031.00./. 10% 928.00
Junge Erwachsene in einer Zweck-WG   928.00
Junge Erwachsene in einem eigenen Haushalt (18-25) 1'031.00./. 20% 825.00

* Darunter fallen Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend nach Unterstützungseinheiten getrennt.
 

Grundbedarf Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer/innen

Anzahl Personen im Haushalt Grundbedarf Pauschal Grundbedarf Pauschale pro Person / Monat Grundbedarf – Abzug Strom -5%
1 Personen-Haushalt 704.00 704.00 668.80
2 Personen-Haushalt 1'077.00 538.50 1'023.15
3 Personen-Haushalt 1'309.00 436.35 1'243.55
4 Personen-Haushalt 1'507.00 376.75 1'431.65
5 Personen-Haushalt 1'704.00 340.80 1'618.80
Pro weitere Person   143.00  
Jugendliche / junge Erwachsene (18-25) 539.00 539.00 512.05
Erwachsene Einzelpersonen in WG 704.00 ./. 10% Zweck-WG 633.60 601.90

 

Krankenkasse
Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Prämien werden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.

Nur in begründeten Ausnahmefällen werden Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG –Spitalzusatzversicherungen für private und halbprivate Abteilung ausgenommen – übernommen. Ausnahmefälle sind, wenn aus der Versicherung in den letzten zwei Jahren Leistungen bezogen werden konnten oder wenn in Zukunft sicher ärztlich attestierte Leistungen bezogen werden. Alle übrigen Zusatzversicherungen werden nicht übernommen.

Sofern eine Zahnzusatzversicherung bei Kindern für Zahnbehandlungen bei Unterstützungsbeginn bereits besteht, wird sie im bisherigen Umfang übernommen. Bei Unterstützungsbeginn wird der Neuabschluss von Versicherungen für kieferorthopädische und andere Zahnbehandlungen für Kinder unter 5 Jahren den unterstützten Personen empfohlen und die Kosten übernommen.
 

Weitere Situationsbedingte Leistungen
Je nach Unterstützungsfall werden weitere situationsbedinge Leistungen berücksichtigt und vergütet.

 

Richtlinien
Die Höhe der finanziellen Unterstützung orientiert sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), sowie dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich und den internen Richtlinien der Gemeinde Fällanden. Die Richtlinien der SKOS finden Sie unter folgendem Link und das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich unter folgendem Link.

 

Zugehörige Objekte

Name
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