Der zulässige Ausstoss von Schadstoffen bei Feuerungen und Motoren ist gesetzlich begrenzt. Die Grenzwerte sind in der Luftreinhalteverordnung (LRV) des Bundes festgelegt. Der Vollzug der LRV im Kanton Zürich ist Aufgabe der Baudirektion, Abteilung Lufthygiene, welche ihn teilweise an die Gemeinden delegiert hat, z. B. bei den Feuerungen.

In der Gemeinde Fällanden ist die folgende Firma mit der amtlichen Feuerungskontrolle beauftragt:

Patrick Häsler
Laufenbachstrasse 5
8625 Gossau
Handy: 079 236 62 36
feuko.haesler@bluewin.ch

Abnahmekontrollen
Bei einer neuen oder sanierten Heizung wird die Anlage von Gesetzes wegen noch während der Garantiezeit vom amtlichen Feuerungskontrolleur überprüft und abgenommen. Damit besteht die Gewissheit, dass die neue Heizung korrekt arbeitet und die Grenzwerte nicht überschreitet.

Routinekontrollen
Alle 2 Jahre findet von Gesetzes wegen eine Abgasmessung der Heizung statt. Es ist den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern freigestellt, diese Routinekontrollen ebenfalls vom amtlichen Feuerungskontrolleur oder von einer Servicefirma gleichzeitig mit dem Heizungsservice durchführen zu lassen.

In der Gemeinde Fällanden besteht im Sinne einer klaren zeitlichen Aufgabenteilung die Regelung, dass die Servicefirmen diese Routinemessungen jeweils in den geraden Kalenderjahren vornehmen und der amtliche Feuerungskontrolleur im darauf folgenden ungeraden Kalenderjahr nur noch die restlichen Heizungsanlagen kontrolliert.

Strengere Abgasvorschriften für Öl- und Gasfeuerungen
Seit 1. Januar 2005 gelten die Grenzwerte für Stickoxide und Abgasverluste der Luftreinhalteverordnung auch für alte Öl- und Gasfeuerungen. Anlagen mit Leistungen bis 70 kW, die vor 1992 in Betrieb genommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllen, müssen in den nächsten Jahren saniert werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat der Regierungsrat beschlossen, die Fristen nach Alter der Anlage und Grenzwertüberschreitung wie folgt gestaffelt festzulegen:

Grenzwert für Stickoxide (NOx) nicht eingehalten:
-Baujahre 1986 und älter: bis 2011
-Baujahre 1987 - 1992: bis 2015

Für Anlagen, welche zusätzlich den Abgasverlustgrenzwert nicht einhalten, verkürzt sich die Sanierungsfrist um 3 Jahre.

Die nach 1992 erstellten Feuerungsanlagen sind von der Revision der LRV nicht betroffen. Anlagen über 70 kW Leistung mit Baujahr 1992 und neuer sollten aufgrund des Teilmassnahmenplans Feuerung bereits den neuen LRV-Bestimmungen entsprechen.

Holzfeuerungen
Analog zu den Öl- und Gasfeuerungen werden ab 1. Oktober 2007 von Gesetzes wegen auch Holzheizungen, Holzöfen und Chéminées alle 2 Jahre kontrolliert. Von den Kontrollen ausgenommen sind lediglich Anlagen, in welchen pro Jahr weniger als 200 kg Holz verbrannt wird. Es ist den Eigentümern freigestellt, diese Routinekontrollen ebenfalls vom amtlichen Feuerungskontrolleur oder einer privaten Fachfirma durchführen zu lassen.

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