Meldepflicht Vermieter und Logisgeber

Grundlage der Meldepflicht ist § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 11. Mai 2015. Vermietende, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebende haben den Ein - und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern den Einwohnerdiensten zu melden. Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses elektronisch vorgenommen werden. Den entsprechenden Link für die  Drittmeldepflicht finden sie hier.

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