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Auf dem heutigen Gemeindegebiet von Fällanden bezeugen Funde und Ausgrabungen, dass Fällanden schon zu Pfahlbauzeiten als gute Wohnlage galt. Das Dorf, das Fällanden genannt wird, oder eben villa que dicitur Feniclanda, wie es in einer lateinischen Urkunde von 968 heisst, ist in den schriftlichen Quellen erstmals in den Jahren um 880 erwähnt.

Das Fraumünster, neben dem Grossmünster die beiden grossen, in der Stadt Zürich gelegenen, geistlichen Stifte, war in Fällanden zu einem sehr ansehnlichen Besitz an hörigen Leuten, grundherrlichen Rechten sowie Grund und Boden gekommen. Dem Grossmünsterstift standen dagegen einige kleinere Güter, aber weit bedeutender, grosse Teile des Zehnten zu. Im 12. und 13. Jahrhundert gab es daneben jedoch auch noch Grundbesitz kleinerer und grösserer Adelsgeschlechter. Besonders wichtig waren Vogteirechte, also gerichtliche Befugnisse am Ort.

Diese oder wenigstens wichtige Teile davon befanden sich im 13. Jahrhundert und wohl schon vorher im Besitz der Herren und Grafen von Rapperswil. Diese Rechte gingen auf die spätern Inhaber von Burg und Amt Greifensee über, nach 1450 damit an die Stadt Zürich und ihre Amtsvögte.

Wie waren nun die Beziehungen zwischen den Bauern und ihrer Herrschaft geregelt? Einen Einblick in die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fraumünsters und seiner Bauern bietet die Offnung von Fällanden, die früheste Form einer Gemeindeordnung. Diese ist in einer Abschrift aus dem späten 15. Jahrhundert überliefert.

Aus Urkunden von 1265 und 1272 geht hervor, dass die stadtzürcherische Ritterfamilie der Müllner hier erhebliche Güter und Rechte besass. Sie gehörten zu den einflussreichsten Familien der damaligen Stadt. In Fällanden waren sie denn auch mit dem Meieramt als rittermässigem Lehen (Mannlehen) belehnt. Dies bedeutete vorwiegend die Wahrnehmung von grundherrlichen Organisationsaufgaben. Zum Meieramt gehörte der Meierhof, dessen Güter um 1300 von einem oder mehreren bäuerlichen Pächtern bewirtschaftet wurden.
Eine wichtige Stellung nahmen auch die Inhaber des Kehlhofes ein. Anders als der Meierhof bildete der Kehlhof wahrscheinlich immer eine geschlossene, grosse Wirtschaftseinheit. Die Keller von Fällanden (lat. cellerarii), wie sich die möglicherweise wechselnden Inhaber des Hofes jeweils nannten, treten regelmässig als Zeugen in Urkunden auf.

Den Meiers und den Kellers kommt im mittelalterlichen Dorf eine eigentliche Doppelrolle zu. Sie stehen in gewissem Sinne zwischen Herren und Bauern. Als Inhaber der beiden grössten Höfe haben sie häufig die Interessen der Bauern gegenüber der Herrschaft zu vertreten. Als grundherrliche „Beamten“ hingegen müssen sie bestimmte Ordnungs- und Leitungsfunktionen innerhalb der dörflichen Gemeinschaft übernehmen. Dazu gehört zum Beispiel das Suchen von Hirten, welche das Vieh der ganzen Gemeinde auf den verschiedenen Feldern hüten. Sie sorgen dafür, dass die Tiere nicht verlorengehen und auf den angrenzenden Feldern keinen Schaden anrichten.