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Wahlanordnung Erneuerungswahlen 2010
Am 7. März 2010 finden in Fällanden und in den anderen Gemeinden und Städten des Bezirks Uster der erste Wahlgang der Erneuerungswahlen statt; ein zweiter Wahlgang ist in unserer Gemeinde für den 25. April 2010 vorgesehen. Wahlanordnung Der Gemeinderat hat als wahlleitende Behörde der politischen Gemeinde, der Schulgemeinde und der evang.-ref. Kirchgemeinde am 20. Oktober 2009 die Wahlen für die folgenden Organe angeordnet: Politische Gemeinde (Art. 5 der Gemeindeordnung) Gemeinderat (Präsident oder Präsidentin und Mitglieder) Sozialbehörde (Mitglieder) Rechnungsprüfungskommission (Präsident oder Präsidentin und Mitglieder) Schulgemeinde (Art. 5 der Gemeindeordnung) Schulpflege (Präsident oder Präsidentin und Mitglieder) Evang.-ref. Kirchgemeinde (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Kirchgemeindeordnung) Kirchenpflege (Mitglieder und Präsident) Rechtliches Während die Gemeindeordnungen der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde (je in Art. 6) für die Erneuerungswahl der Gemeindeorgane die Verwendung leerer Wahlzettel vorschreiben, verweist Art. 7 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der evang.-ref. Kirchgemeinde im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl der Kirchenpflege auf die Vorschriften des Wahlgesetzes über gedruckte Wahlzettel. Das Wahlgesetz ist am 1. Januar 2005 durch das Gesetz über die politischen Rechte abgelöst worden ist. Nach Auskunft des kantonalen Gemeindeamtes kann das Wahlgesetz für die Erneuerungswahl der evang.-ref. Kirchenpflege nicht wie im Jahr 2006 "reaktiviert" werden. Vielmehr sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über das sogenannte Vorverfahren (§ 48 ff.) anzuwenden. Mit Schreiben vom 28. September 2009 informiert das Gemeindeamt des Kantons die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und die Bezirksräte über die Änderungen des Gesetzes über die politischen Rechte, welche bereits auf 1. Januar 2010 in Kraft treten sollen und sich auch auf die Erneuerungswahlen im Frühjahr 2010 auswirken. Wesentlich ist im Zusammenhang mit Erneuerungswahlen, dass mehrere gedruckte Wahlzettel nur noch bei grossen Behörden (wenn mindestens zehn Stellen zu besetzen sind) zum Einsatz kommen. Handelt es sich um eine Wahl einer Behörde mit neun oder weniger Stellen, so wird bei einer Kampfwahl ein leerer Wahlzettel eingesetzt. Die Neuerung betrifft ausschliesslich die Gemeinden, deren Gemeindeordnung den Ersatz von gedruckten Wahlzetteln für die Wahl eines Organs vorsieht. Dies ist bei der Kirchenordnung der evang.-ref. Kirchengemeinde Fällanden der Fall. Ablauf Somit laufen die Erneuerungswahlen für die Organe der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde einerseits und für die evang.-ref. Kirchenpflege auf der anderen Seite unterschiedlich ab. Organe der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Mit der Anordnung der Wahl im amtlichen Publikationsorgan (Glattaler vom 6. November 2009) beginnt eine Frist von mindestens sieben Tagen zu laufen, die jedoch analog zur Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die evang.-ref. Kirchenpflege auf 40 Tage erhöhen worden ist. Innert dieser Frist kann sich melden, wer auf dem Beiblatt als Kandidatinnen und Kandidaten für eine Behörde aufgeführt sein möchte. Als wahlleitende Behörde prüfen wir, ob die Personen wahlfähig sind und ob die gemachten Angaben mit jenen im Stimmregister übereinstimmen. Das Beiblatt wird den Stimmberechtigten zusammen mit den leeren Wahlzetteln und den weiteren Unterlagen für den Urnengang zugestellt. Auf diese Weise können sich die Stimmberechtigten beim Ausfüllen der Wahlzettel einen Überblick verschaffen, wer für die verschiedenen Behörden kandidiert. Evang.-ref. Kirchenpflege Mit der amtlichen Veröffentlichung im Glattaler (Ausgabe vom 6. November 2009) wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der dem Gemeinderat Wahlvorschläge eingereicht werden können. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 reformierten Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Anschliessend werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht und eine Frist von sieben Tagen ansetzen, innert der die ersten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden. Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht. Sind weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, werden die Namen der vorgeschlagenen Personen auf den gedruckten Wahlvorschlägen aufgeführt. Sind mehr Personen vorgeschlagen, erhalten die Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel sowie ein Beiblatt mit den Namen aller vorgeschlagenen Personen.
Datum der Information 6. Nov. 2009
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