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Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Fällanden. Die Versammlungen finden mindestens zweimal pro Jahr statt (Juni und November). Das kantonale Gemeindegesetz und die kommunalen Gemeindeordnungen beschreiben die Organisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeversammlung im Einzelnen. Die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
| Aufgaben: | Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen - die kantonalen Geschworenen,
- die Mitglieder des Wahlbüros.
Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung - der Behördenentschädigungen,
- der Personalverordnung,
- der Polizeiverordnung,
- der Reglemente des Elektrizitätswerkes und der Wasserversorgung sowie deren Gebühren in den Grundzügen,
- der Anstaltungsordnung für eine kommunale Anstalt,
- den Erlass allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung - des kommunalen Richtplans,
- der Bau- und Zonenordnung,
- des Erschliessungsplans,
- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen.
Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für - die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung,
- die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze.
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| Kompetenzen: | Die Gemeindeversammlung ist zuständig für - die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
- die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben bis Fr. 5'000'000.– und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500'000.–, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,
- die Bewilligung von Zusatzkrediten zur Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 5'000'000.– und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500'000.–, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,
- die Abnahme der Jahresrechnungen,
- die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind,
- Rechtsgeschäfte bezüglich Grundeigentum des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 1'000'000.–,
- die finanzielle Beteiligung, Gewährung von Darlehen, Eingehung von Bürgschaften und Stellung von Kautionen von mehr als Fr. 300'000.– im Einzelfall.
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| Voraussetzungen: | Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Fällanden haben. Personen, die nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmündigt wurden, sind nicht stimmberechtigt. |
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