LinksIndexKontaktDatenschutzNutzungsbedingungenImpressumHome
Portrait
Politik
Behörden
Informationen
Behördenmitglieder
Parteien
Finanzkennzahlen
Steuerfuss
Budget/Rechnung
Abstimmungen
Versammlungen
Wahlen
Verwaltung
Gemeindewerke
Bibliothek
Zwicky-Fabrik
Kirchen
Gewerbe
Vereine
Freizeit
Aktuell
Urnen Öffnungszeiten Gemeindehaus Fällanden
Samstag 10.00 - 11.00 Uhr (wenn Dorfmarkt)
Sonntag 9.00 - 10.00 Uhr

Schulhaus Benglen
Sonntag 9.00 - 10.00 Uhr

Schulhaus Pfaffhausen
Sonntag 9.00 - 10.00 Uhr

Unterschreiben Sie die Erklärung auf dem Stimmrechtsausweis. Nehmen Sie den Stimmrechtsausweis mit und geben Sie ihn an der Urne ab. Legen Sie die Wahl- und Stimmzettel persönlich in die Urne (im Urnenlokal oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe). Verwenden Sie nur die amtlichen Wahl- und Stimmzettel und füllen Sie diese eigenhändig und handschriftlich aus. Ein allfälliges Beiblatt gilt nicht als amtlicher Wahlzettel. Falten Sie die Wahl- und Stimmzettel nach Möglichkeit nicht.
Hinweis Für die Ergebnisse der Abstimmungen bzw. Wahlen klicken Sie bitte auf das jeweilige Datum (oben). Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.statistik.zh.ch und des Bundes unter www.admin.ch.

Stimmberechtigte, welche die Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten haben, können sie bis am Freitagvormittag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während den Öffnungszeiten des Gemeindehauses am Schalter der Einwohnerkontrolle beziehen. Bitte nehmen Sie einen Ausweis mit.
Bedingungen / Voraussetzungen Stimm- und Wahlberechtigung Bund, Kanton sowie politische Gemeinde und Schulgemeinde
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde Fällanden wohnen und hier angemeldet sind.

Stimm- und Wahlberechtigung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Art. 20 der Kirchenordnung regelt das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten.

Stimm- und wahlberechtigt ist (aktives Wahlrecht), wer
  • Mitglied der Landeskirche ist,
  • im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
  • das 16. Altersjahr vollendet hat.
Wählbar ist (passives Wahlrecht), wer
  • stimm- und wahlberechtigt ist (aktives Wahlrecht),
  • das 18. Altersjahr vollendet hat,
  • die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (z.B. Ordination bei Pfarrerinnen und Pfarrern).
Das aktive und passive Wahlrecht besitzen somit auch Mitglieder der Landeskirche mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die über eine Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung), Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) und B (Aufenthaltsbewilligung) verfügen.

Stimm- und Wahlberechtigung Römisch-katholische Kirchgemeinde
Nach Art. 54 Abs. 3 der Kirchenordnung sind diejenigen Mitglieder der Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.
Brieflich abstimmen Unterschreiben Sie die Erklärung auf dem Stimmrechtsausweis. Legen Sie die Wahl- und/oder Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert und verschliessen Sie es. Legen Sie den Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert ins Antwortkuvert (Zustellkuvert). Kontrollieren Sie, ob im Adressfenster die Anschrift der Gemeinde sichtbar ist. Geben Sie das Antwortkuvert rechtzeitig auf. Wahl- und Stimmzettel, die das Wahlbüro nicht bis Sonntagvormittag erreichen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können auch den Briefkasten des Gemeindehauses, Eingang Wigartenstrasse, benützen (am Sonntag bis spätestens 10.00 Uhr).
Kontakt praesidiales@faellanden.ch

Druck Version PDF