Information Kt ZH: Abschuss Rotwild vom 2.8. - 31.12.

4. August 2014
Kurzfassung der Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung des Kanton Zürichs. Die gesamte Verfügung kann heruntergeladen werden.

Die Jagd auf Rotwild ist in der Zeit vom 2. August bis zum 31. Dezember gestattet. Führende Hirschkühe sind grundsätzlich geschützt. Ein Muttertier darf/soll unmittelbar nach dem Abschuss seines Kalbes ebenfalls erlegt werden. Vor dem Abschuss eines Schmalspiessers oder eines älteren Hirsches sind pro Revier und Jahr zuerst zwei Stück Kahlwild (Kalb beide Geschlechter, Schmaltier, Hirschkuh) zu erlegen. Fehlabschüsse werden nicht angerechnet. Beidseitige Kronenhirsche sind geschützt. Beidseitige Kronenhirsche weisen an beiden Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse auf. Enden werden dann gezählt, wenn die Länge mindestens 3 cm beträgt. Der Abschuss hat im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften mit der Kugel zu erfolgen. Jagdgäste durfen sich im Rahmen der üblichen Jagdvorschriften am Abschuss beteiligen. Jeder Abschuss ist umgehend der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden (Hotline: 052 397 70 77). Der Wildkörper ist, im aufgebrochenen Zustand inklusive Haupt, für eine Kontrolle bereit zu halten und darf erst nach ausdrücklicher Freigabe der Fischerei- und Jagdverwaltung weiter zerwirkt werden. Um Informationen uber die Altersstruktur der Population zu erhalten, werden die Unterkiefer der erlegten Tiere durch die Fischerei- und Jagdverwaltung eingezogen.

Diese Verfügung ersetzt die bestehende Verfügung Abschuss von Rotwild vom 01.04.2009 und gilt auf Zusehen hin, jedoch längstens bis zum 31. Marz 2017 (Ablauf der Pachtperiode 2009 - 2017). Gegen diese Verfugung kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Baudirektion, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zurich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Rekursentscheide sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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