1. November 2011
Im Winter keine Feuer im Freien
In der Schweiz ist die Verbrennung von Abfällen im Freien grundsätzlich verboten. Einzig Wald-, Feld und Gartenabfälle dürfen im Kanton Zürich im Freien verbrannt werden – dies jedoch nur während den Monaten März bis Oktober und unter der Voraussetzung, dass sie sotrocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

Mit steigenden Entsorgungskosten wächst die Versuchung, Abfall illegal zu entsorgen – insbesondere Abfälle im Freien zu verbrennen. Wer seine Abfälle auf diese Weise entsorgt, schadet nicht nur der Umwelt und seinen Mitmenschen, sondern vor allem auch sich selbst. Die vorschriftswidrig verbrannten Abfälle hinterlassen in der Luft, im Boden und in den Gewässern giftige Schadstoffe, die in unmittelbarer Umgebung am stärksten einwirken. Nicht zulässig ist das Verbrennen von Abfällen aller Art, insbesondere von:
• Haushaltkehricht, Papier, Karton, Kunststoff, Verpackungsmaterial und Ähnliches
• Restholz von holzverarbeitender Industrie/Gewerbe (Spanplatten, verleimtes Holz, etc.)
• Altholz von Baustellen, Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen sowie Möbel, Kisten, Harassen, Paletten und Ähnliches

Verbrennen von Abfällen aus Wald, Feld und Garten

Auch die Verbrennung von trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen führt insbesondere in den Wintermonaten zu unnötigen und teilweise erheblichen Feinstaubbelastungen. Da die im Winter häufig auftretenden Inversionslagen den vertikalen Luftaustausch verhindern, sammeln sich die Feinstaub-Partikel aus verschiedenen Quellen in den unteren Luftschichten an. So entstehen Smog- Situationen mit hohen Schadstoff - belastungen. Eine kürzlich in der Schweiz durchgeführte Studie (siehe ZUP Nr. 60/April 2010) zeigte, dass bei solch hohen
Feinstaubbelastungen die Spitaleintritte aufgrund von Atemwegs- sowie Herz-Kreislauferkrankungen zunehmen. Denn die feinen Russpartikel, welche bei der Verbrennung von Holz entstehen, können über die Atemwege bis tief in die Lunge und von dort auch indie Blutbahn gelangen.

Weitere Informationen finden Sie im Anhang und für Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die im Artikel genannten Fachpersonen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

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